Keine Emanzipation ohne Recht
Der Rechtsstaat ist nicht bloß ein Verblendungsinstrument
Von Philip Bergstermann und Georg Spoo
Dem Volksbegehren »Deutsche Wohnen & Co enteignen« haben 77.000 Berliner*innen ihre Unterschrift gegeben. Mit der Enteignung wird eine politische Maßnahme zur Diskussion gestellt, die in der öffentlichen Wahrnehmung vor einigen Jahren noch völlig abseitig erschien. Bemerkenswert an dieser Initiative ist, dass die Enteignung ausdrücklich mit dem Artikel 15 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland begründet wird, dessen Vorgeschichte bis zum Reichsrätekongress von 1918 reicht. Neben der Wohnungsfrage sind die Privatisierungen von Bahn und Energiesektor sowie die Sanktionen im Hartz-IV-System weitere Beispiele dafür, wie das Grundgesetz im Jahr seines 70. Jubiläums auch von links reklamiert wurde.
Positive Bezugnahmen auf Rechtsverfahren, den Rechtsstaat, das Grundgesetz und das Recht überhaupt werden jedoch von links immer wieder kritisiert. Der Grundtenor dieser Kritik lautet, dass solche positiven Bezugnahmen auf letztlich illusorischen Idealvorstellungen des Rechtssystems beruhen, die an der gesellschaftlichen Wirklichkeit des Rechtsstaates vorbeigehen. Demnach sollten linke Veränderungsansprüche und Gesellschaftsentwürfe besser ohne die bürgerliche Institution des Rechts auskommen.
Pragmatische und radikale Arten der Kritik
Dabei lassen sich zwei Typen linker Rechtskritik unterscheiden, eine immanente oder pragmatische und eine radikale Kritik. Die pragmatische Kritik richtet sich beispielsweise gegen strukturelle Vorteile und Privilegien von mächtigen sozialen Gruppen innerhalb des Rechtssystems, wie etwa Kapitaleigner oder Lobbygruppen, sowie gegen soziale Diskriminierungen in Gerichtsverfahren. Oft wird auch darauf verwiesen, dass das, was grundrechtlich geboten wäre, in kapitalistischen Gesellschaften an der Übermacht ökonomischer Sachzwänge scheitert. All diese Probleme gibt es und sie gilt es auch zu kritisieren. Eine solche Kritik des Rechts spricht aber im Namen des Rechts selbst, da sie diese Probleme zumindest implizit an einem Maßstab der juristischen Gleichheit und an der Universalität des Rechtssystems misst.
Die radikale Kritik des Rechts geht über diese Kritik hinaus. Sie richtet sich nicht gegen die gesellschaftlichen Umstände, Bedingungen oder Gehalte des Rechts, sondern gegen das Recht überhaupt. Dabei wird die Auffassung vertreten, dass das Recht unabhängig von seinem Inhalt bereits durch seine bloße Form Herrschaft reproduziert und verstärkt. Allein auf Grundlage dieser Kritik lässt sich daher erst begründen, warum das Recht und linke Emanzipationsbestrebungen in einem grundsätzlichen Spannungsverhältnis, ja, in einem Widerspruch stehen.
Im »traditionellen« Marxismus wurden Recht und Staat deshalb kritisiert, weil sie als bloße instrumentelle Manipulations- und Verblendungsapparate im Dienste der herrschenden Klasse verstanden wurden. Diese Kritik an einer »Klassenjustiz« geht jedoch am Selbstverständnis und an der Wirklichkeit des Rechts im liberalen bürgerlichen Staat eigentlich vorbei. Es war Eugen Paschukanis, der in seinem Buch »Allgemeine Rechtslehre und Marxismus« (1924) als erster eine Kritik am Recht in seiner unabhängigen, klassenunspezifischen Geltung und somit erstmals eine wirklich radikale Kritik des modernen Rechts begründete. Dabei begriff er die Sphäre des Rechts wie die Sphäre der Produktion als Grundstruktur der bürgerlichen Gesellschaft und zielte mit seiner Kritik nicht auf bestimmte Inhalte des Rechts, sondern auf das Recht überhaupt, das heißt auf seine Form.
Paschukanis argumentiert, dass bereits die bloße Form des Rechtes ein gesellschaftliches Herrschaftsverhältnis ausdrückt: Das Verhältnis der Warenbesitzer sei antagonistisch, ihr Tausch setze aber ein nicht-antagonistisches Verhältnis voraus, das allein durch das Recht begründet werden könne. Daher bringe die Warenform die Rechtsform hervor. Wenn aber der Austausch von Waren ohne ein Rechtsverhältnis gar nicht möglich ist, dann spricht dies, anders als Paschukanis meint, nicht für den Primat des Warentauschs, aus dem dann die Rechtsform abgeleitet ist. Vielmehr ermöglicht gerade umgekehrt die Form des Rechts erst den Warentausch und ist ihm folglich logisch gerade nicht nachgeordnet.
Abwehrrechte des Einzelnen bleiben Maß von Freiheit und Humanität auch in einem sozialistischen Gemeinwesen.
Aus der radikalen Kritik der Form des Rechts überhaupt folgt für Paschukanis konsequenterweise das Ziel einer Gesellschaft ohne Recht. Wenn aber mit dem Recht gesellschaftliche Konflikte moderiert werden, ist eine rechtsfreie Gesellschaft entweder nur als Kampf aller gegen alle denkbar oder aber als harmonistisch abgeschlossene Einheit aller Einzelinteressen: Folglich schreibt Paschukanis, dass die »reale Voraussetzung für eine … Aufhebung der Rechtsform und der Rechtsideologie … ein Zustand der Gesellschaft ist, in dem der Widerspruch zwischen individuellen und gesellschaftlichen Interessen überwunden ist.« (1) Der Gedanke scheint schlüssig: Wenn der Grund für die Form des Rechts in dem Gegensatz zwischen den individuellen und dem gesellschaftlichen Interesse liegt, besteht die Voraussetzung für eine Abschaffung des Rechts darin, dass dieser Gegensatz überwunden wird.
Doch so, wie Paschukanis das Recht und seine Auswirkungen unter spezifischen Bedingungen fälschlich mit dem Recht überhaupt identifiziert, so identifiziert er alle allgemein möglichen Gegensätze zwischen individuellen und gesellschaftlichen Interessen mit dem spezifisch kapitalistischen Gegensatz zwischen den Warenbesitzern bzw. mit dem Widerspruch zwischen Kapital und Arbeit. Mit der Aufhebung dieses spezifischen Gegensatzes scheint sodann auch jeder gesellschaftliche Gegensatz aufgehoben, und damit scheinen dann auch alle gesellschaftlichen Instanzen der Vermittlung solcher Gegensätze, wie das Recht, überflüssig. Die Gesellschaft ohne Recht wäre demnach letztlich eine Gesellschaft, die keine Gesellschaft mehr ist.
Sozialismus und Recht
In diesem Gedankengang drückt sich ein in der Geschichte des Marxismus notorisches Missverständnis aus, den Rückbau gesellschaftlicher Herrschaft nur als Demontage der Prozesse und Institutionen gesellschaftlicher Vermittlung denken zu können. Im Schatten dieses Missverständnisses wird für nicht-kapitalistische Gesellschaften eine Einheit von Allgemein- und Individualinteressen postuliert, die – weil der Widerspruch zwischen Kapital und Arbeit wegfällt – immer schon bestehen soll, anstatt permanent und durchaus auch konfliktiv erst hergestellt werden zu müssen. Diese Position ist entweder in einem schlechten, nämlich a-politischen Sinne utopisch, oder aber sie führt wider Willen zu einer monströsen Unterdrückung des Individuums im Namen einer prästabilierten gesellschaftlichen Harmonie.
Die radikale Kritik des Rechts ist weder theoretisch gut begründet noch gesellschaftspolitisch aussichtsreich. Offenbar bleibt das Recht als zivilisatorische Bedingung für Prozesse der gesellschaftlichen Aushandlung, Interaktion und Vermittlung unhintergehbar. Das bedeutet, dass linke Bewegungen, die Lehren aus dem 20. Jahrhundert gezogen haben, sich klar zum »rule of law« bekennen sollten. Mit dem Recht als zivilisatorischer Bedingung ist zunächst nicht viel mehr gemeint als die Form oder das Prinzip des Rechts (auch wenn eine sozialistische Gesellschaft ohne bestimmte Rechtsinhalte wohl kaum denkbar ist, so etwa die in Artikel 1 des Grundgesetzes festgeschriebene Unantastbarkeit der Menschenwürde, aber auch das Gemeineigentum an Produktionsmitteln).
Die Aufgabe des Rechtswesens besteht, allgemein formuliert, darin, allgemeingültige und abstrakte gesellschaftliche Grundsätze und Regeln mit der jeweils besonderen und konkreten gesellschaftlichen Wirklichkeit zu vermitteln und jene dadurch überhaupt erst zu verwirklichen. Das Recht ermöglicht normierte, transparente, gleichberechtigte und allgemein verbindliche Konfliktlösungen. Ohne das Recht würden divergierende Interessen im Zweifelsfall nackt und gewaltförmig aufeinanderprallen. Selbstverständlich besteht das Ziel einer sozialistischen Gesellschaftsordnung darin, bestimmte Grundkonflikte, wie etwa den zwischen Kapital und Arbeit oder zwischen privatem Profit und Allgemeinwohl, aufzulösen. Und freilich könnte die »Rechtsdichte« bisher stark verrechtlichter Bereiche der Gesellschaft reduziert und diese dafür stärker politisiert und auch demokratisiert werden.
Eine radikaldemokratische Auflösung des Rechts zugunsten eines umfassenden und unvermittelten politischen Zugriffs auf alle Bereiche menschlichen Lebens ist hingegen kaum wünschenswert. Denn die juristische Institutionalisierung von bestimmten gesellschaftlichen Normen und Praxen dient ihrer allgemeinen Gültigkeit und damit der Gleichberechtigung der Rechtssubjekte. Darüber hinaus sorgt sie für eine grundsätzliche Durchsichtigkeit aller im Rechtssystem getroffenen Entscheidungen und Urteile und der darin formulierten Normen – selbst dann, wenn durch die damit einhergehende Professionalisierung des Rechtssystems eine für den Laien bisweilen intransparente Expertenkultur entstehen kann. Das Rechtssystem setzt der unmittelbaren Geltung kurzfristiger politischer oder ökonomischer Interessen eine Kontrollinstanz zum Schutz von bestimmten Rechtsgütern entgegen und es schützt die Rechte von Einzelnen oder Minderheiten gegen die politischen Absichten von Mehrheiten und gegen Willkürentscheidungen.
Mit der emphatischen Bejahung des Rechts soll natürlich nicht gesagt sein, dass allein das Recht Bedingung für ein humanes sozialistisches Gemeinwesen ist.
Gerade im Rahmen der Sanktionierung von sozial unerwünschtem Verhalten ist das Recht nicht, wie bisweilen insinuiert, primär Mittel dieser Sanktionierung, sondern begrenzt diese vielmehr und liegt damit gerade im Interesse der Sanktionierten. Abwehrrechte des Einzelnen bleiben Maß von Freiheit und Humanität auch in einem sozialistischen Gemeinwesen, das die private Willkürfreiheit von Einzelnen im Ökonomischen stark einschränkt. Das wird von Linken immer wieder übersehen oder ignoriert. So schreibt etwa die Berliner Gruppe Freundinnen und Freunde der klassenlosen Gesellschaft im Anschluss an Paschukanis in ihrem Entwurf »Umrisse der Weltcommune«: »An die Stelle der Vergeltung müsste eine Praxis der Veränderung treten, die Gerichtsprozess und Gerichtsurteil überhaupt überflüssig macht. Anstatt Gefängnisse … zu errichten und ihre Zeit mit dem heute völlig ausgeuferten Rechtswesen zu vertrödeln, müssten die Kommunardinnen an anderen Formen von Konfliktbewältigung arbeiten und etwa auf gewalttätige Individuen bessernd einwirken, was durchaus Momente von Zwang umfassen könnte.« Neben dem grundsätzlichen Missverständnis des Rechts als Vergeltungsinstitution und der Denunziation komplexer Rechtsprozesse als »Trödelei« ist die Ersetzung des Strafrechts durch eine Technik präventiven Zwangs besonders problematisch: Wenn solche Zwangsmaßnahmen nicht strikt kodifiziert werden und also eine Rechtsform annehmen, sind sie nichts anderes als ein Willkürregiment.
Verhältnis von Recht und sozialen Bewegungen
Mit der emphatischen Bejahung des Rechts soll natürlich nicht gesagt sein, dass allein das Recht Bedingung für ein humanes sozialistisches Gemeinwesen ist. Es heißt auch nicht, dass sämtliche politische oder soziale Konflikte in juristische Streitigkeiten übersetzt werden sollen. Mit der Bejahung des Rechts als Bedingung des Sozialismus ist kein »Juristen-Sozialismus« (2) gemeint, der politischen, sozialen und ökonomischen Fortschritt aus der demokratisch-gesellschaftlichen Deliberation herauslöst und allein Anwält*innen und Richter*innen überlässt. Es geht vielmehr um eine Mittelposition, die eine solche »Juridifizierung« der Gesellschaft ebenso vermeidet wie eine vollständige Vergesellschaftung des Rechts. Wie in einer solchen Mittelposition das Verhältnis von Recht und Politik genau aussieht, ist ein offenes Problem und muss gesellschaftlich immer wieder neu verhandelt werden.
Denn so, wie eine Auflösung des Rechts nicht wünschenswert ist, ist auch eine Auflösung der vor- und außerrechtlichen Dimensionen des Politischen und des Gesellschaftlichen ins Recht nicht wünschenswert und wohl auch gar nicht möglich. Die Energien von sozialen Bewegungen etwa, ihre Spontaneität und Kreativität, ihr spezifisches Politisierungs-, Aktions- und Erkenntnispotenzial, lassen sich niemals völlig in das Korsett juristischer Kodifizierungen einspannen und durch sie ersetzen. Das Recht ist als gesellschaftliche Praxis den vielfältigen anderen gesellschaftlichen Praxen nicht grundsätzlich enthoben, sondern eine ihrer Spielarten.
Die radikale Kritik des Rechts missversteht das Recht funktionalistisch als bloße Herrschaftstechnik. Sie verkennt daher die gesellschaftlich zentrale Aufgabe des Rechts, die Allgemeinheit gesellschaftlicher Regeln zu garantieren, indem individuelle und gesellschaftliche Interessen sowie auch normative Regeln und die konkreten Anwendungsfälle dieser Regeln auf transparente, nicht-willkürliche und gleichberechtigte Weise miteinander vermittelt werden; ferner verkennt sie die befreienden und egalitären Dimensionen des Rechts.
Die radikale Kritik des Rechts gibt daher auch keine überzeugende Antwort auf die Frage, was eigentlich an die Stelle des Rechts treten soll. Sie drückt sich um diese Antwort, indem sie illusionär eine unmittelbare Einheit von individuellen und gesellschaftlichen Interessen und von Regeln und ihren Anwendungsfällen behauptet, wodurch das Recht als Instanz ihrer Vermittlung freilich überflüssig erscheint. Gegenüber solchen handstreichartigen Beseitigungsgesten liegt die zentrale Herausforderung einer sozialistischen Gesellschaft darin, möglichst herrschaftsfreie Formen der rechtlichen Vermittlung zu begründen, anstatt die Notwendigkeit dieser Vermittlung zu leugnen.
Anmerkungen:
1) Eugen Paschukanis, Allgemeine Rechtslehre und Marxismus. Versuch einer Kritik der juristischen Grundbegriffe, Freiburg 2017, S. 104.
2) Vgl. Friedrich Engels/Karl Kautsky, Juristen-Sozialismus, in: Marx-Engels-Werke, Bd. 21, Berlin 1975, S. 491-509.