Im Zweifel gegen die Angeklagten
Tag X ist da und mit ihm harte Strafen für Lina E. und ihre drei Mitangeklagten – was das Urteil bedeutet und wie es zustande kam
Von Carina Book
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Nach rund zehn Stunden endete die Urteilsverkündung im Lina E. Prozess mit vielen schlechten, aber immerhin einer guten Nachricht: Der Haftbefehl gegen Lina E. wurde unter Auflagen außer Vollzug gesetzt, Lina E. kann heute nach Hause gehen: Free Lina – zumindest fürs erste.
Die schlechten Nachrichten waren dennoch das, was diesen Tag dominierten. Nach knapp 100 Verhandlungstagen hat das Dresdner Oberlandesgericht (OLG) Lina E. unter anderem wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (Paragraf 129 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Auch die Mitangeklagten wurden zu Freiheitsstrafen zwischen zwei Jahren und fünf Monaten und drei Jahren und drei Monaten wegen Mitgliedschaft beziehungsweise Unterstützung einer kriminellen Vereinigung verurteilt.
Die Bundesanwaltschaft hatte den vier Angeklagten in unterschiedlichen Konstellationen die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, sechs Übergriffe auf Neonazis und mutmaßliche Neonazis und damit einhergehend gefährliche Körperverletzung, Landfriedensbruch, Sachbeschädigung und räuberischen Diebstahl vorgeworfen. Für die Übergriffe auf Enrico B. (Neonazi aus Leipzig) und Cedric S. (führender JN-Kader aus Wurzen) wurde Lina E. freigesprochen. Das OLG Dresden hielt sie aber für beide Überfalle auf Neonazis in Eisenach und den Angriff auf einen Kanalarbeiter in Leipzig für schuldig. Ebenso sprach das OLG ihr eine Mittäterschaft für einen Angriff auf Neonazis in Wurzen zu.
Mit seinem Urteil blieb das Gericht unter der von der Bundesanwaltschaft (BAW) beantragten Haftstrafe. Der lange Prozess, zweieinhalb Jahre Untersuchungshaft und die Vorverurteilungen durch die Presse wirkten sich strafmildernd aus. Die BAW hatte acht Jahre für Lina E. und für die drei Mitangeklagten Haftstrafen zwischen zwei Jahren und neun Monaten und drei Jahren und neun Monaten Haft gefordert.
Wir werden in die Revision gehen und halten das Urteil für ein eklatantes Fehlurteil.
Ulrich von Klinggräff, Anwalt von Lina E.
Völlig maßlos und überzogen aus Sicht der Verteidigung, die Freisprüche in nahezu allen Anklagepunkten gefordert hatte und in dem politischen Prozess die Anwendung des Feindstrafrechts und eine massive Beweislastumkehr kritisierte. »Wir werden in die Revision gehen und halten das Urteil für ein eklatantes Fehlurteil«, sagte Ulrich von Klinggräff im Anschluss an die Urteilsverkündung.
Das verwundert nicht, denn obwohl der Prozess sich über eineinhalb Jahre gezogen hatte, lieferte er vor allem vage Indizien und wilde Interpretationen. Eine Überraschung ist das Urteil dennoch nicht: Der Hochsicherheitssaal, die kreisenden Hubschrauber, die »Sicherheitsmaßnahmen«, mit der die Hauptangeklagte überzogen wurde – vieles hatte den Prozess in die Nähe eines Terrorverfahrens gerückt, und das Gericht ließ während der 1,5 Jahre keinen Zweifel an seinem Verurteilungswillen aufkommen. In dubio contra reum – im Zweifel gegen die Angeklagte? Wie politische Justiz funktioniert, und wie auch eine Tasche wackliger Hypothesen und Mutmaßungen nun für langjährige Haftstrafen herhalten mussten, zeigt ein Rückblick auf den bedeutsamsten Prozess gegen Antifaschist*innen der letzten zehn Jahre.
»Friedlicher politischer Meinungskampf« in Sachsen und Thüringen?
Allein die Tatsache, dass überhaupt vor einem Oberlandesgericht verhandelt wurde, ist absurd. Denn bei den angeklagten Straftaten handelte es sich um Delikte, die auch vor einem normalen Landgericht hätten verhandelt werden können. Die Bundesanwaltschaft ist für sich genommen zuständig für die dicken Bretter: Hochverrat, Landesverrat sowie bei terroristischen Vereinigungen oder terroristischen Vereinigungen im Ausland oder bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Verfolgung von weiteren staatsschutzrelevanten Straftaten übernehmen. Dazu gehört beispielsweise die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder die Bildung einer kriminellen Vereinigung. Entscheidend ist, ob die Tat von einer sogenannten »besonderen Bedeutung« ist.
Und diese »besondere Bedeutung« behauptete die Bundesanwaltschaft von Beginn an. Die Angeklagten, so die BAW, hätten den »friedlichen politischen Meinungskampf« in Frage gestellt und damit eine »Gewaltspirale« angeheizt.
Wie allerdings dieser »friedliche Meinungskampf« in den vergangenen Jahren in Teilen von Sachsen und Thüringen aussah, wissen diejenigen, die von brutaler Nazigewalt betroffen waren, wohl nur zu gut. Ohne Unterlass wurden Menschen wegen rassistischer Zuschreibungen und/oder politischer Gegnerschaft angegriffen und teils schwer verletzt. Auf Twitter beschrieb die Thüringer Linken-Politikerin Katharina König die Zustände so: »Die Berichte von antifaschistisch engagierten Leuten aus Eisenach erinnerten an die 1990er Jahre, die sogenannten Baseballschlägerjahre. Ebenso das fehlende konsequente Agieren der Verantwortlichen und Zuständigen.«
An den Attacken waren immer wieder Neonazis wie Leon Ringl beteiligt, die im Verfahren gegen Lina E. als Geschädigte und teils als Nebenkläger auftraten. Erst nach ihren Zeugenaussagen im Prozess kam es im April 2022 zu Razzien und vier Festnahmen von Angehörigen der Eisenacher Nazigruppe Knockout 51, unter anderem von Leon Ringl. Sie werden nun ebenfalls beschuldigt, eine kriminelle Vereinigung gebildet zu haben. Ringl wird zudem gefährliche Körperverletzung, Landfriedensbruch und die Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung Atomwaffendivision Deutschland vorgeworfen.
In einer Pressemitteilung legte die Bundesanwaltschaft noch am Tag der Durchsuchungen dar, wie sie den Charakter der Gruppe Knockout 51 beurteilt: »Spätestens seit März 2020 ist die Vereinigung auf die Begehung von erheblichen Straftaten ausgerichtet. Hierzu gehören vor allem Körperverletzungsdelikte, die in erster Linie gegen Angehörige aus dem politisch ›linken Spektrum‹ begangen werden sollen, aber auch gegen die Polizei und sonstige Personen, die nach der rechtsextrem und rassistisch geprägten Weltsicht der Gruppierung bekämpft werden dürfen. Jedenfalls für Auseinandersetzungen mit ›Linken‹ ist dabei auch der Einsatz von Hieb- und Stichwaffen vorgesehen.« Es sei aber auch um »gezielte Provokation von Gewalt sowie den aktiven Kampf gegen den politischen Gegner« gegangen, so die Bundesanwaltschaft.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Behauptung, Lina E. und die drei Mitangeklagten hätten den »friedlichen politischen Meinungskampf« infrage gestellt und eine »Gewaltspirale« angeheizt, zynisch und die Tatsache, dass die Bundesanwaltschaft das Verfahren überhaupt an sich gezogen hat, als politisch motiviert.
Die Nazi-Zeugen
Doch in der Einschätzung der BAW über die Gruppe Knockout 51 steckt auch noch eine andere wichtige Erkenntnis. Denn was die Bundesanwaltschaft als »aktiven Kampf gegen den politischen Gegner« bezeichnet, heißt übersetzt nichts anderes als Anti-Antifa. Die Zeugenaussagen der Neonazis müssen daher nicht nur wegen all ihrer Widersprüche, sondern auch deshalb als unglaubwürdig bewertet werden, weil sie als Teil »des Kampfes gegen den politischen Gegner« zu verstehen sind.
Maximilian A. und Leon Ringl (beide Knockout 51) logen im Zeugenstand nicht nur astrein über ihre neonazistischen Aktivitäten, sondern machten auch interessengeleitete Aussagen, als sie plötzlich Erinnerungen präsentierten, die an die Anklageschrift gegen Lina E. angepasst erschienen.
Maximilian A. und Leon Ringl logen im Zeugenstand nicht nur über ihre neonazistischen Aktivitäten, sondern präsentierten Erinnerungen, die an die Anklageschrift gegen Lina E. angepasst schienen.
Ergebnisse gezielter Anti-Antifa-Aktivitäten der Nazis spielten im Prozess noch öfter eine Rolle: Die als weitere Geschädigte auftretenden Neonazis Brian E. und Enrico B. sagten vor Gericht aus, dass von Neonazis erstellte Dossiers über Linke an die Soko Linx weitergereicht worden sind. Die Soko Linx nahm diese Dossiers in ihre Ermittlungen gegen Lina E auf.
Kritische Fragen der Verteidigung, die auf die Unabhängigkeit der Ermittlungstätigkeit der Soko Linx abzielten, ließ der Vorsitzende nicht zu. In einem Wortgefecht, in dem die Verteidigung darauf hinwies, dass es durchaus Aufgabe des Gerichts sei, die Arbeit der Exekutive zu überprüfen, erklärte Richter Schlüter-Staats stattdessen: »Nein, das ist es nicht. Das ist die Aufgabe der Dienstaufsicht und weiterer. Im Verwaltungsrecht ist das anders.«
Eine interessante Rechtsauffassung, denn schließlich stellten die Ermittlungen der Soko Linx die Grundlage für die Konstruktion der Gruppe um Lina E. als kriminelle Vereinigung dar. Die Verteidigung stellte daraufhin einen Befangenheitsantrag und erklärte in einer Pressemitteilung: »Ein vorsitzender Richter, der es als seine Aufgabe ansieht, die Ermittlungsergebnisse unhinterfragt in die Hauptverhandlung einzuführen und sogar der Verteidigung das Hinterfragen untersagt, ist nicht unparteilich.« Das sahen die vier Kolleg*innen des vorsitzenden Richters anders und lehnten den Befangenheitsantrag ab.
Zero out of three – die abgehörten Gespräche
Immer wieder ging es im Verfahren um die Interpretation von drei abgehörten Gesprächen. Sidenote: Dass diese überhaupt als Beweismittel zugelassen wurden, liegt daran, dass die Einzelstraftaten in einem 129-Verfahren zusammengezogen wurden. Durch das Heranziehen des Paragrafen 129 sind Überwachungen der Telekommunikation und auch die Innenraumüberwachung von Autos oder Privatwohnungen möglich, die für die einzelnen Tatbestände jeweils nicht zulässig gewesen wären.
Aus den ersten beiden der drei abgehörten Gespräche wollte die Bundesanwaltschaft herausgehört haben, dass Jannis R. und Phillip M. am Überfall auf die Nazi-Kneipe Bulls Eye im Oktober 2019 in Eisenach beteiligt gewesen sein sollen. Beide Interpretationen der BAW konnten als falsch widerlegt werden, denn durch akribische Arbeit und auch ein gutes Stück Zufall gelang es der Verteidigung, Alibi-Beweise für beide einzubringen, die eine Tatbeteiligung ausschließen.
Besonders brisant: Das Alibi von Phillip M. hätte die Verteidigung eigentlich gar nicht einführen müssen, denn die dem zugrunde liegenden Tatsachen befanden sich bereits seit 2019 in den Akten eines anderen Verfahrens, das ebenfalls von der zuständigen Oberstaatsanwältin Alexandra Geilhorn geführt wird. Die Beweislast wurde umgedreht und die Aufgabe, einen Unschuldsbeweis zu erbringen, auf die Verteidigung abgeschoben. Nur durch die Erbringung der Gegenbeweise durch die Verteidigung konnten schwerwiegende Fehlurteile in beiden Fällen verhindert werden.
Wann immer Johann G. mutmaßlich tatbeteiligt gewesen sein soll, ging die Bundesanwaltschaft davon aus, dass auch Lina E. beteiligt gewesen sein müsste.
Nun könnte man denken, dass nach zwei falschen Interpretationen grundsätzliche Zweifel an der Interpretationsfähigkeit der BAW in Bezug auf derlei abgehörte Gespräche hätten aufkommen können.
Doch die BAW hielt ihre Interpretation eines dritten abgehörten Gesprächs weiterhin für das zentrale Beweismittel dafür, dass Lina E. auch an einem willkürlich erscheinenden, brutalen Angriff auf einen Kanalarbeiter in Leipzig beteiligt gewesen sein soll. Am genannten Gespräch sollen mutmaßlich Lina E.s Verlobter, Johann G., und die Mitangeklagten Jannis R. und Phillip M. beteiligt gewesen sein. Johann G. soll in dem Gespräch gesagt haben »Auf der Bornaischen Straße vor dem Zorro wurde so ein Kanalarbeiter verkloppt« und später »Das waren wir«. Jetzt ist die Frage: Wer ist »wir«? Dass es mehr mögliche Interpretationsweisen als die von der BAW favorisierte gibt, arbeitete auch ein sachverständiger Kommunikationswissenschaftler heraus. Doch das Gericht zeigte sich davon unbeeindruckt.
Was erstaunlich ist, denn mit Blick auf eine Tatbeteiligung von Lina E. hatte die BAW nicht mehr vorzuweisen, als dass eine Frau beteiligt gewesen sein soll, dass die Tat in der Nähe des Wohnortes von Lina E. stattfand und etwas, auf das die BAW durchgehend baute und was die Verteidigung als »Bonnie and Clyde-Erzählung« bezeichnete: Wann immer Johann G. mutmaßlich tatbeteiligt gewesen sein soll, ging die BAW davon aus, dass auch Lina E. beteiligt gewesen sein müsste.
Wenn mutmaßlich Johann G. also von »wir« spricht, dann schließt das seine Partnerin in dieser Logik automatisch ein. Nun muss nicht weiter darauf eingegangen werden, wie schauerlich stereotyp diese »Logik« ist. Wichtig ist, dass diese Annahme nicht zuletzt auch auf den Aussagen von Johannes Domhöver, einem redseligen vermeintlichen »Kronzeugen« im Antifa-Ost-Verfahren, beruhte, über den noch zu sprechen sein wird.
Domhöver hatte ausgesagt, dass Johann G. und Lina E. in einem quasi symbiotischen Verhältnis alles gemeinsam gemacht hätten – was schon allein deshalb kaum glaubhaft ist, weil Johann G. sich mehrere Monate ohne seine Verlobte in Thailand aufgehalten hatte. Das aber schien für die BAW nicht von Belang. In der Urteilsbegründung führte der Senat schließlich aus, dass für ihn keine Zweifel bestünden, dass der Angriff auf den Kanalarbeiter der Vereinigung zuzuordnen sei. Die Nähe des Wohnortes von Lina E. zum Tatort hätte zu der Überzeugung geführt, dass Lina E. an dem Angriff beteiligt gewesen sein müsse. Im Zweifel gegen die Angeklagte.
Der »Kronzeuge«
Etwa zur Halbzeit des Prozesses, als vor Gericht mehr als deutlich geworden war, wie überaus vage die Indizienlage der BAW war, zauberte die BAW dann im Sommer 2022 einen vermeintlichen »Kronzeugen« aus dem Hut: Johannes Domhöver, selbst Beschuldigter im Paragraf-129-Verfahren im Antifa-Ost-Komplex. Bei der Durchsuchung seines E-Mail-Postfachs waren Beamt*innen des LKA Sachsen auf eine E-Mail aus dem Jahr 2017 gestoßen, in der seine Ex-Partnerin Vergewaltigungsvorwürfe gegen ihn erhoben hatte. Die Staatsanwaltschaft eröffnete sogleich ein Verfahren gegen Domhöver. Eine gute Gelegenheit für Domhöver, sich als »Kronzeuge« anzubieten und auszusagen. Das Sexualstrafverfahren gegen ihn wurde eingestellt, und vor dem Landgericht Meiningen wurde Domhöver wegen Körperverletzung zu einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt – der Vorwurf der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung wurde eingestellt. Domhöver befindet sich inzwischen im Zeugenschutzprogramm.
Zu den angeklagten Tatkomplexen konnte Domhöver jedoch wenig sagen, stattdessen gerierte er sich als Linke-Szene-Experte und warf jede Menge Hörensagen und Spekulationen in den Ring. Weil man sich ein Zeugenschutzprogramm verdienen muss, erzählte Domhöver dann von sogenannten »Szenario-Trainings« in der Leipziger Gießerstraße, bei denen Angriffe wie der auf Leon Ringl in verteilten Rollen eingeübt worden sein sollen. Dass es Domhövers vorderstes Interesse war, in den Zeugenschutz zu kommen und sich selbst eine Strafmilderung zu organisieren, veranlasste weder die BAW noch den Senat des OLG Dresden, wie auch aus der Urteilsbegründung hervorging, die Glaubwürdigkeit des Zeugen grundsätzlich in Zweifel zu ziehen.
Mit ein bisschen mehr Ehrlichkeit hätte Bundesanwältin Geilhorn wohl zugeben müssen, dass es keinen einzigen Beweis dafür gibt, dass Lina E. Rädelsführerin einer kriminellen Vereinigung gewesen ist.
Im Gegenteil wollte die BAW die Schilderungen über »Szenario-Trainings« als Beweis für die Existenz einer kriminellen Vereinigung verstanden wissen. Praktisch für die BAW, denn, wie Bundesanwältin Alexandra Geilhorn selbst zugeben musste: Es fehlte »die Smoking Gun«.
Mit ein bisschen mehr Ehrlichkeit hätte sie wohl auch zugeben müssen, dass es keinen einzigen Beweis dafür gibt, dass Lina E. »Rädelsführerin« und »Kommandogeberin« einer kriminellen Vereinigung gewesen ist. Nicht einmal die Existenz einer kriminellen Vereinigung konnte bewiesen werden. Oder, wie es Bundesanwältin Geilhorn ausdrückte: Man konnte »keine Satzung, kein Kassenbuch, keinen schmissigen Namen oder einen Gruppenchat« finden.
Leider ist der schlechte Witz am Paragrafen 129 seit seiner Verschärfung 2017, dass der genaue Nachweis einer Vereinigungsstruktur nicht mehr vor Gericht geliefert werden muss. Dementsprechend argumentierte die Bundesanwaltschaft, dass die gemeinsame politische Gesinnung gepaart mit Aussagen von Johannes Domhöver, der im Verfahren zum »Kronzeugen« hochstilisiert wurde, für sie ausreichend Hinweise über die Existenz dieser Vereinigung gebracht habe. Dem schloss sich das OLG Dresden nun an und verurteilte nach Paragraf 129 StGB. Geschlossene Kommunikationskreise, ein geplantes Vorgehen, die gezielte Auswahl der Opfern sowie eine erkennbare Professionalisierung und klandestines Verhalten hätten eine verfestigte Organisationsstruktur bewiesen.
Am Ende dieses Tag X wurde Lina E. unter Auflagen aus der Haft entlassen. Dennoch hat das Urteil nach Paragraf 129 weitreichende Folgen – nicht nur für diejenigen, die in Dresden verurteilt wurden. Denn gilt die Existenz einer kriminellen Vereinigung erst einmal als bewiesen, könnte sich in folgenden gerichtlichen Verfahren darauf bezogen werden. Da läuft der jahrelang erfolglosen Soko Linx das Wasser im Mund zusammen. Deren Leiter sagte dem MDR bereits vor Wochen, dass sie gegen 50 weitere Beschuldigte ermittele und auch die Angriffe auf Nazis in Budapest im Februar dieses Jahres dem Antifa-Ost-Komplex zurechne.
Die Konstruktion einer kriminellen Vereinigung ermöglicht außerdem das, was auch als Vorfeldkriminalisierung bezeichnet wird, nämlich die Bestrafung von Gründer*innen oder Mitläufer*innen der Vereinigung, ohne dass diese eine konkrete Straftat begangen haben müssen. Obendrein erlaubt sie die Kriminalisierung von Außenstehenden, die für die Organisation werben oder sie unterstützen. Wenn Bundesinnenministerin Nancy Faeser nun sagt: »Unsere Sicherheitsbehörden haben die gewaltbereite linksextremistische Szene sehr genau im Blick und werden weiter konsequent handeln«, und die Behörden würden zudem die »linksextremistische Szene« in den kommenden Tagen und Wochen weiter in den Fokus nehmen, dann wird deutlich, dass heute mit dem ein Lina-E-Verfahren zwar ein komplexer, langwieriger und skandalöser Prozess zu Ende gegangen ist, dieser aber wohl erst ein Auftakt war.